§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Betriebsrentner e.V". Er ist unter VR 782 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landsberg am Lech eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Dießen am Ammersee. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe, insbesondere auf dem Gebiet der Altersversorgung..
Der Verein vertritt die Interessen der Rentner, unter besonderer Berücksichtigung aller Betriebsrentner und Betriebsrentenanwärter insbesondere auch die aus insolventen Betrieben.
Der Verein wird zu diesem Zweck:
- Entwicklungen auf diesem Gebiet beobachten, anregen und beeinflussen
- Die Öffentlichkeit informieren
- Die Zusammenarbeit und Informationen mit anderen sozialen Verbänden stärken
- Bei der betrieblichen Altersversorgung bei ihrer sozialpolitischen, sozial- und steuerrechtlichen, versicherungsmathematischen und versicherungsrechtlichen Gestaltung mitwirken.
- Die Mitglieder des Vereins weiterbilden.
Der Verein unterhält zu diesem Zweck eine Geschäftsstelle und Informationsstellen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der l. Vorsitzende.
Bei Ablehnung ist Einspruch beim Gesamtvorstand zulässig. Der Gesamtvorstand entscheidet endgültig. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss drei Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Ein Ausschluss aus dem Verein kann bei grober Verletzung der Vereinspflichten, oder z. B. wegen Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, durch den Vorstand beschlossen werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre festlegt. Im Bedarfsfalle kann er auch früher auf Antrag erhöht oder ermäßigt werden. Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils zum 31. Januar eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:Wahl des Gesamtvorstands für die Dauer von drei Jahren,
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
- Entgegennahme der Jahresberichte und der Revisionsberichte,
- Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge,
- Beschlussfassung über die Jahreshaushalte und die jährliche Rechnungslegung,
Wahl von mindestens 2 Revisoren und zwei Ersatzrevisoren, die dem Vorstand nicht angehören
dürfen, für jeweils drei Jahre (Ihre Aufgaben sind Rechnungsprüfung und die Überprüfung der
Einhaltung der Beschlüsse des Vereins). Die Revisoren bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Entlastung des Vorstands.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, mindestens jedoch alle zwei Jahre statt. Außerdem muss sie einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Stellvertreter, unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Über zusätzliche Tagesordnungs-punkte entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Stellvertreter geleitet. In der Mitgliederversammlung ist jedes anwesende Mitglied mit einer Stimme stimmberechtigt. Die Art der Abstimmung wird vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss zu übertragen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Die Niederschrift soll Ort, Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus bis zu sieben Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu drei Beiräten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, und der Schatzmeister. Der Verein wird von zwei dieser drei Vorstandsmitglieder gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins auf der Grundlage einer Geschäftsordnung und eines Geschäftsverteilungsplans, die einstimmig vom Gesamtvorstand beschlossen werden. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse im Umlaufverfahren sind zulässig. Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort, Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Ergebnisse und Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Die Tätigkeit des Vorstands ist grundsätzlich ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden ersetzt. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 9 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an das Rote Kreuz, die Diakonie, die Caritas und den VdK, die im zugehörigen Landkreis von Dießen sind, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.
§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am0 8.09.2006 einstimmig beschlossen.
Dießen, den 08.09.06
Betriebsrentner e.V.
Stagurastr. 2
86911 Dießen am Ammersee
Tel. (08807)-940455 Fax (08807)-940454
Bankverbindung: Ammersee Bank e.G. Kto.: 34266; BLZ 700 916 00
