Recht

Aktuelle Hinweise zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) für Vereinsmitglieder

In loser Folge möchte ich Rentnern, die Vereinsmitglieder sind, über einzelne, wichtige Entscheidungen der Gerichte, aber auch über einzelne Themenkomplexe der bAV informieren. Das Rechtsgebiet der bAV ist komplex und bedarf der ständigen und allgemeinen Überprüfung. Arbeitnehmer und Rentner müssen sich regelmäßig die Frage stellen, ob die Leistung ihrer bAV überprüfenswert sein könnte, weil die Leistung zu gering, sie falsch versteuert wurde oder die Beiträge zur Krankenkasse (GKV) zu hoch sein könnten. Natürlich dürfen die Ausführungen weiter gegeben werden, in der Hoffnung, dass dadurch auch Neu-Mitglieder für den Verein geworben werden; auch solche, die noch nicht Rentner sind. Die Ausführungen sind allgemein gehalten; können also nicht auf den Einzelfall unbesehen angewandt werden. Der Einzelfall kann nur durch rechtlich, fachlichen Rat gelöst werden. Meine Ausführungen wollen für Probleme der Altersversorgung sensibilisieren.

Erstellt von Ass. Jur. J. Schmitz, Rentenberater, Zülpich

bAV-Info 4 Verein:

Hier:  Inanspruchnahme einer Direktversicherung (DV) – Kapitaleinmalzahlung – durch bAV-Rentner 13 Jahre nach Versicherungsfall; die eigentlichen Versicherungsansprüche waren verjährt. Muss Arbeitgeber trotzdem zahlen?

Das o.a. Problem ist Gegenstand eines Arbeitsgerichtsverfahrens in Koblenz und wird, weil rechtlich sehr relevant, bis zum BAG gehen müssen, weil bisher auch noch nicht entschieden.

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bAV-Info 5 Verein:

Hier: Versicherungsfall der Invalidität oder anderer Erwerbsminderungsfälle in der bAV.

Hintergrund: Neben Tod und Alter gehört die Invalidität als weiteres Versicherungsfallrisiko zur bAV-Versorgung, sofern es in der Versorgungszusage (VZ) vereinbart wurde.

Das BetrAVG definiert den Begriff der Invalidität aber nicht. Deshalb kann der Arbeitgeber die Voraussetzungen definieren, unter denen der Risikotatbestand erfüllt sein soll oder nicht. Das können auch Betriebs-Parteien durch Betriebsvereinbarung (BV) oder Tarifpartner durch Tarifverträge (TV) vereinbaren.

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baV-Info 6 Verein:

Hier:  Zu geringe bAV- Rente wegen Teilzeit?

Hintergrund: § 4 Teilzeitbeschäftigungsgesetz (TzBfG) verbietet eine Ungleichbehandlung u.a. wegen TZ-Beschäftigung, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung muss wenigstens in dem Umfang gewährt werden, der dem zeitlichen Anteil seiner Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers (AN) entspricht. Ähnliche – allgemeinere – Forderungen der Gleichbehandlung ergeben sich aus Europarecht, Art.3 GG und § 75 BetrVG und dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, u.a. nach AGG.

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baV-Info 7 Verein:

Hier: Unter welchen Voraussetzungen sind Leistungskürzungen der bAV zulässig?

Hintergrund: Die Niedrigzinsphase am Kapitalmarkt, der fallende versicherungsförmige Höchstrechnungszins; die steigenden Rückstellungslasten der Unternehmen und die ansteigende Lebenserwartung der Arbeitnehmer (AN) machen den Unternehmen (U) die Erfüllung von bAV-Verpflichtungen schwer.

Diese Entwicklung greift den Grundsatz der Kapitalerhaltungsgarantie an, der das U dazu zwingen kann und wohl auch wird, die eigene Finanzierungslücke aus eigenen Mitteln zu schließen, wenn eine Direktzusage (DZ) erteilt wurde oder es in die Nachhaftung nach § 1 I 3 BetrAVG zwingt, wenn externe Versorgungsträger – Unterstützungskassen (UK) oder Pensionskassen (PK) oder Pensionsfonds (PF) ihre Leistungen unter das versprochene Niveau satzungsgemäß senken und das U für diese Fälle keine hinreichende vertragliche Regelung in der VZ getroffen hat. Bei Einführung der bAV war das U noch davon ausgegangen, dass die Zinsentwicklung immer günstiger sein würde als der gesetzliche Rückstellungszins für die Zusage, sodass der finanzielle Aufwand des U zur Finanzierung der bAV unter den effektiven Kosten bleiben würde. Die Entwicklung war leider anders. Jetzt suchen die U aus der selbst gestellten Falle zu entkommen und nach Wegen, bAV-Leistungen zulasten der AN zu senken.

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