
BAV-Seminare
Seminare für Anwälte
Zahlreiche Mitglieder sind mit den Auskünften und Entscheidungen der Ex-Arbeitgeber unzufrieden. Ihre Eingaben und Widersprüche gegen Entscheidungen der Ex-Arbeitgeber werden nicht mehr beantwortet, insbesondere wenn der Betrieb an einen neuen Eigentümer verkauft wurde, der Firmenname sich geändert hat oder aber der Betrieb geschlossen wurde. Unsere Mitglieder wohnen überwiegend in der ländlichen Region.
Dort sind zumeist junge Anwälte tätig, die alle Rechtsgebiete anbieten müssen. Ein bAV-Mandat aber gilt als aufwendig, da diese Anfragen selten sind, so dass der junge Anwalt sich viel Zeit nehmen muss, um eine Klageschrift zu erstellen. Da diese Anwälte die Zeit oft nicht haben, werden solche Mandate zumeist abgelehnt oder nur unzureichend bearbeitet.
Die Ursache für die Ablehnung besteht häufig in Unkenntnis. Unter Anwälten gilt die betriebliche Altersversorgung als sperrig und unzugänglich. Es fehlt das BAV-Fachwissen, um diese Mandanten erfolgreich vor dem Gericht zu vertreten. Das Rechtsgebiet der betrieblichen Altersversorgung gehört zu den Rechtsgebieten, die auf den Universitäten und den Anwaltsvereinen selten geschult werden. Es gibt zwar Fortbildungsinstitute, die BAV-Fachwissen vermitteln. Jedoch sind diese nicht auf die Bedürfnisse von jungen Anwälten ausgerichtet, da die konkrete Schulung an praktischen Beispielen fehlt, wie eine Klage zur betrieblichen Altersversorgung erhoben werden muss.
Deshalb wollen wir einen Beitrag zur Fortbildung dieser jungen Anwälte leisten und zukünftig Seminare initiieren, die von Praktikern für Praktiker durchgeführt worden. Dabei sollen Kenntnisse über das BetrAVG als lex speciales zu den § 611 ff BGB, die Prozesstechnik zu den häufigsten Klagearten sowie die Abrechnung der Beratung nach dem RVG und der Rspr. des BAG vermittelt werden.
Das 1. Seminar wird am 23. September 2025 in der Zeit von 10-12 vom Deubner Verlag Köln durchgeführt.
Seminare für Anwärter
Für den Ruhestand vorzusorgen, ist nicht einfach. Er ist noch so weit weg.
Kaum einer vergleicht am Abend oder am Wochenende gerne Fondssparpläne und Riester-Renten, zumal der Druck der Versicherungsvertreter geringer geworden ist. Eine Ursache dafür ist, dass „der alte Herr Kaiser von der HM“, den kaum noch einer kennt, nicht mehr vorbeikommt und viele Mitarbeiter den Weg in die Versicherungsagentur oder zum Versicherungsmakler „um die Ecke“ scheuen – warum auch immer.
Seit 01.01.2022 ist es endlich einfacher geworden, sich selbst eine Betriebsrente aufzubauen, auch wenn der Arbeitgeber davon nicht begeistert ist. Der Gesetzgeber hat die Arbeitgeber in § 1a BetrAVG verpflichtet, für seine Arbeitnehmer eine Direktversicherung bei einer Lebensversicherung abzuschließen, wenn der Arbeitnehmer sich verpflichtet, diese Kapitalanlage für die Rente überwiegend selbst zu finanzieren. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber den Arbeitgeber verpflichtet, einen monatlichen Zuschuss von 15 % des Betrages zu leisten, den der Arbeitnehmer für die Direktversicherung bereitstellt. Dazu muss er lediglich mit dem Arbeitgeber in einer sog. Entgeltumwandlung vereinbaren, dass der Arbeitgeber von dem Bruttogehalt einen festen Betrag an die Lebensversicherung für den Arbeitnehmer überweist. Der Gesetzgeber hat den Begriff der Direktversicherung in § 1b Abs. 2 BetrAVG erläutert.
Da der Arbeitgeber nicht sein eigenes Geld anlegt, ist er zumeist bereit zuzustimmen, dass der Arbeitnehmer auch die Form der Kapitalanlage auswählen darf. Dazu bieten die einzelnen Versicherungsgesellschaften interessante Angebote, die man jedoch durch einen Experten genau prüfen lassen sollte. Es handelt sich um Anlagen in Fondspapiere, die große Chancen, aber auch Risiken beinhalten. Dabei kommt es auf die richtige Mischung an.
Zum kompletten Artikel von Dr. Metz
Anmeldung sind jederzeit per Mail unter www.betriebsrentner.de möglich.