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Als Fachverband begleiten wir unsere Mitglieder beim Übergang in den Ruhestand. Sicherlich haben Sie auch schon gehört, dass Sie die Betriebsrente beim Ex-Arbeitgeber nicht nur anfordern müssen, sondern vielfach durchsetzen müssen. Der Sachverhalt ist oft komplex. Die Rechtsgrundlagen im Betriebsrenten-Gesetz (BetrAVG) und die Versorgungsregelungen sind nicht selten unklar und lückenhaft, da diese in den Jahren zwischen 1970 und 1990 geschaffen wurden und heute nicht mehr der betrieblichen Praxis entsprechen. Nicht wenige Arbeitgeber bzw. deren Berater nutzen diese Lücken zunehmend für ihre wirtschaftlichen Interessen aus.

Viele Mitglieder konnten die vertraglichen Regelungen sowie den Wortlaut des BetrAVG nicht verstehen und die Rentenbescheide ihrer Ex-Arbeitgeber nicht mehr nachvollziehen, bis wir ihnen dabei geholfen haben.

Damit unsere Mitglieder entscheiden können, ob sie persönlich mit dem Ex-Arbeitgeber verhandeln oder einen Rechtsanwalt beauftragen wollen, geben wir einen Überblick zu den wichtigsten Vorschriften des BetrAVG sowie den üblichen vertraglichen Regelungen. Bevor man verhandelt, sollte man mehr darüber wissen, welche Rechte man selbst hat bzw. welche der Ex-Arbeitgeber hat.

Betriebsrentner / Anwärter der Firma:
Der Jahresbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 36,00 € / Jahr zzgl. einer einmaligen Aufnahme-Gebühr von 20,00 €. Er wird jeweils im 1 . Quartal eines jeden Jahres bzw. zeitnah nach Beitritt per Bankeinzug erhoben.
Eine Satzung des Vereins ist im Internet unter www.betriebsrentner.de veröffentlicht.
Hinweis auf den Verein erhalten durch:

SEPA-Lastschriftmandat
Jährlicher Förderbetrag €:
Ich ermächtige den Bundesverband der Betriebsrentner, den allgemeinen Pflichtbeitrag und die Aufnahmegebühr von insgesamt 56,00 € p.a. bzw. meinen oben genannten persönlichen Förderbeitrag zu Lasten meines nachstehend benannten Kontos per Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die vom Betriebsrentner Deutschland e.V. vorgelegten Lastschriften einzulösen.

Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Hierbei gelten die mit dem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Stand: 01.2024

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