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Aktuelle gesetzliche Entwicklungen im Fachgebiet der betrieblichen Altersversorgung

Unter dieser Rubrik informieren wir Sie über aktuelle Themen, die nicht nur unsere Mitglieder, sondern alle Betriebsrentner bewegen. Wir geben Antworten auf Fragen, die sich zumeist aus den veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ergeben.

1. Rente, Hinzuverdienst und andere Einkommen

Viele Betriebsrentner bzw. Anwärter im Alter von 60+ erhalten von ihrem bisherigen oder von einem neuen Arbeitgeber das Angebot über den Ruhestand hinaus eine (Teilzeit-) Tätigkeit anzunehmen. Deshalb stellt sich die Frage:

Wird meine gesetzliche Rente oder meine Betriebsrente gekürzt, wenn ich etwas hinzuverdiene?

Gesetzliche Rente

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin, als Zahlstelle ihrer gesetzlichen Rente informiert auf ihrer Webseite darüber, dass es Einschränkungen geben kann, die in der Praxis jedoch nicht eintreten werden. Für das Jahr 2022 beträgt die sog. Verdienstgrenze bei Altersrentnern, die ihre Rente „vorzeitig“ bekommen, 46.060 €. Wer also als Rentner nicht mehr als 46.000 € p. a. bzw. 3.800 € pro Monat hinzuverdient, muss nicht befürchten, dass seine gesetzliche Rente gekürzt wird. Nach den Plänen der Bundesregierung soll diese Grenze ab 1. Januar 2023 ganz entfallen und bei Erwerbsminderungs-Renten deutlich angehoben werden.

Diese sog. Hinzuverdienstgrenze gilt für nicht Rentner, die ihre Altersrente erst nach Vollendung des 65. erhalten haben. Diese feste Altersgrenze wurde vom Gesetzgeber in § 235 SGB VI, z. B. ab dem Jahrgang 1956 um 10 Monate verschoben. Diese können so viel hinzuverdienen, wie sie wollen, ohne dass die gesetzliche oder die betriebliche Rente gekürzt wird.

Zum kompletten Artikel auf www.deutsche-rentenversicherung.de

Betriebliche Rente

Die Deutsche Rentenversicherung Bund gibt leider einen fehlerhaften Hinweis mit dem Stichwort “Betriebsrentnerinnen und -rentner aufgepasst!”. Darin wird behauptet, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, die zugesagte Betriebsrente zu kürzen, wenn sich die gesetzliche Altersrente erhöht bzw. weitere Einkünfte erzielt werden.

Dieser Hinweis ist irreführend.

Der Gesetzgeber hat dem Arbeitgeber in § 5 BetrAVG verboten, die zugesagte Rente nachträglich zu verschlechtern. Eine solche Kürzung ist rechtswidrig und würde vor einem Arbeitsgericht keinen Bestand haben.

Davon gibt es nur eine Ausnahme bei sog. Gesamtversorgungszusagen. Bei solchen Zusagen hat der Ex-Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern versprochen eine Altersrente zu zahlen, die 75% des letzten Nettoverdienstes betragen soll. Nur in solchen Fällen werden die Betriebsrente und die gesetzliche Rente zusammengezählt, um das zugesagte Versorgungsniveau im Verhältnis zum letzten Nettogehalt zu erreichen.

2. Fehlende Anpassung der monatlichen Betriebsrente des Ex-Arbeitgebers bzw. seiner Pensionskasse

Viele Betriebsrentner stellen beim Einkauf in den Supermärkten fest, dass sich die Preise In den letzten Monaten dramatisch erhöht haben. Zugleich stellen sie bei einem Blick auf ihr Bankkonto fest, dass sich zwar die gesetzliche Rente leicht erhöht hat, aber der Ex-Arbeitgeber bzw. seine Pensionskasse trotz der Inflation immer noch die gleiche Rente zahlt. Deshalb werden wir von vielen Mitgliedern gefragt:

Muss mein Ex-Arbeitgeber meine Betriebsrente anpassen, obwohl die Firma in den letzten drei Jahren keine Gewinne gemacht hat? Erfahren Sie mehr aus dem kompletten Artikel von Dr. Metz

Muss meine Pensionskasse meine Betriebsrente anpassen, obwohl diese keine Zinsen aus den Kapitalanlagen verdient hat?
Lesen Sie den kompletten Artikel von Dr. Metz

3. Betriebsrenten-Stärkungsgesetz 2017 – Vorteile für Anwärter: Arbeitgeber müssen zukünftig Betriebsrenten auszahlen

Für den Ruhestand vorzusorgen, ist nicht einfach. Er ist noch so weit weg.

Kaum einer vergleicht am Abend oder am Wochenende gerne Fondssparpläne und Riester-Renten, zumal der Druck der Versicherungsvertreter geringer geworden ist. Eine Ursache dafür ist, dass „der alte Herr Kaiser von der HM“, den kaum noch einer kennt, nicht mehr vorbeikommt und viele Mitarbeiter den Weg in die Versicherungsagentur oder zum Versicherungsmakler „um die Ecke“ scheuen – warum auch immer.

Seit 01.01.2022 ist es endlich einfacher geworden, sich selbst eine Betriebsrente aufzubauen, auch wenn der Arbeitgeber davon nicht begeistert ist. Der Gesetzgeber hat die Arbeitgeber in § 1a BetrAVG verpflichtet, für seine Arbeitnehmer eine Direktversicherung bei einer Lebensversicherung abzuschließen, wenn der Arbeitnehmer sich verpflichtet, diese Kapitalanlage für die Rente überwiegend selbst zu finanzieren. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber den Arbeitgeber verpflichtet, einen monatlichen Zuschuss von 15 % des Betrages zu leisten, den der Arbeitnehmer für die Direktversicherung bereitstellt. Dazu muss er lediglich mit dem Arbeitgeber in einer sog. Entgeltumwandlung vereinbaren, dass der Arbeitgeber von dem Bruttogehalt einen festen Betrag an die Lebensversicherung für den Arbeitnehmer überweist. Der Gesetzgeber hat den Begriff der Direktversicherung in § 1b Abs. 2 BetrAVG erläutert.

Da der Arbeitgeber nicht sein eigenes Geld anlegt, ist er zumeist bereit zuzustimmen, dass der Arbeitnehmer auch die Form der Kapitalanlage auswählen darf. Dazu bieten die einzelnen Versicherungsgesellschaften interessante Angebote, die man jedoch durch einen Experten genau prüfen lassen sollte. Es handelt sich um Anlagen in Fondspapiere, die große Chancen, aber auch Risiken beinhalten. Dabei kommt es auf die richtige Mischung an.

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4. Betriebsrenten-Stärkungsgesetz 2017 – Nachteile für Rentner: Einige Pensionskassen müssen Betriebsrenten nicht mehr anpassen.

Viele Betriebsrentner im Alter von 60+ erhalten ihre Altersrente nicht von dem Arbeitgeber direkt, sondern von seiner Pensionskasse. Dabei werden 2 Formen unterschieden, deren Betrieb der Gesetzgeber in § 232 Versicherungsaufsichts-Gesetz geregelt hat.

Es handelt sich zum einen um Firmenpensionskassen, die ausschließlich Arbeitnehmer des Ex-Arbeitgebers versichern und vom Ex-Arbeitgeber selbst gemanagt werden, z. B. die Bayer Penka VVaG. Anderseits gibt es Pensionskassen, die Arbeitnehmer aller Arbeitgeber versichern und von einer Bank oder einer Lebensversicherung gemanagt werden, wie etwa die Allianz Pensionskasse VVaG.

Als Laie kann man dabei keinen Unterschied erkennen. Trotzdem mussten einige Mitglieder feststellen, dass ihre Rente nicht mehr angepasst wurde, und stellten uns die Frage, ob das denn rechtens wäre, wenn die Betriebsrente der einen angepasst würde und die der anderen nicht, obwohl doch beide von einer Pensionskasse kommen würden. Da wir diese Frage nicht beantworten konnten, haben wir nach der Veröffentlichung des Gesetzes – im Jahre 2018 – die Kanzlei für betriebliche Altersversorgung beauftragt, diese Rechtsfrage zu klären.

Das Bundesarbeitsgericht hat die allgemeine Regelung zwischenzeitlich begrenzt, so dass die unterschiedliche Behandlung dieser Rentnergruppen nur unter Voraussetzungen rechtmäßig ist. (vgl. BAG v. 03.06.2020 – 3 AZR 166/19 in NZA 2020, 1477, 03.05.2022, 374/21)

Zum kompletten Gutachten von Dr. Metz

5. Aktuelle gerichtliche Entscheidungen im Fachgebiet der betrieblichen Altersversorgung

Wir beobachten bundesweit die Rechtsprechung verschiedener Landesarbeitsgerichte und des Bundesarbeitsgerichtes, die ihre Entscheidungsergebnisse auf ihrer Website veröffentlichen. Zudem werden wir auch Urteile der 1. Instanz, also einiger Arbeitsgerichte auswerten, die uns unsere Mitglieder zur Verfügung gestellt haben.

Daraus wird in der Zukunft eine umfangreiche Sammlung entstehen. Diese soll denjenigen helfen, die für die Gesetzgebung verantwortlich sind und praxisnah arbeiten wollen. Das sind die Mitarbeiter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie die Mitglieder des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales. Beide Stellen könnten ein Betriebsrenten-Stärkungsgesetz II auf den Weg bringen, wenn sie die politische Initiative ergreifen würden.

Unsere Analyse soll dazu beitragen, dass das Betriebsrentengesetz für die Betriebsrentner und Rechtsanwender verständlicher und klarer wird. Gegenwärtig liegen zu den 10 arbeitsrechtlichen Vorschriften des BetrAVG mehr als 500 gerichtlichen Entscheidung vor, die das Gesetzesrecht fortbilden mussten, um den unklaren Wortlaut des Betriebsrentengesetze zu ergänzen.