
Aktuelle Entwicklungen im Fachgebiet der betrieblichen Altersversorgung
Unter dieser Rubrik informieren wir über aktuelle Themen, die nicht nur unsere Mitglieder, sondern alle Betriebsrentner bewegen. Wir geben Antworten auf Fragen, die sich zumeist aus den veränderten rechtlichen sowie wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ergeben.
A. Unsere Beiträge zur Verbesserung der Rechtssicherheit des BetrAVG
1. Analysen der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte bundesweit
Ein Ziel des BMAS und des Bundestages war es im Jahr 1974, zu mehr Rechtssicherheit beizutragen. Diese ist leider teilweise verloren gegangen, weil das BMAS das BAG als sog. Ersatzgesetzgeber geduldet und die Rechtsprechung nur in wenigen Stellen der parlamentarischen Kontrolle unterzogen und qualifiziert hat. Der Gesetzentwurf der damaligen Bundesregierung lautet:
„Die betriebliche Altersversorgung als notwendige Ergänzung der sozialen Sicherung soll für die begünstigten Arbeitnehmer sicherer und wirkungsvoller gestaltet werden.
Die Bundesregierung der 21. Legislaturperiode hat sich ebenfalls vorgenommen:
„Wir wollen die betriebliche Altersvorsorge digitalisieren, vereinfachen, transparenter machen und entbürokratisieren.“
An diesen Reformen wollen wir als gemeinnütziger Verein aktiv mitwirken. Dazu beobachten und analysieren wir zukünftig bundesweit die Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte und des Bundesarbeitsgerichtes, die ihre Entscheidungsergebnisse regelmäßig auf ihren Webseiten veröffentlichen. Zudem werten wir auch Urteile der 1. Instanz aus, die uns zur Verfügung gestellt werden. Daraus wird in Zukunft eine umfangreiche Sammlungentstehen.
Unsere Analyse soll keine selbstgefällige Kritik an der Richterschaft sein, sondern dem BMAS und den Mitgliedern im BT-AuS verdeutlichen, dass dringender Handlungsbedarf besteht, um die derzeitige Rechtsunsicherheit für Betriebsrentner zu beseitigen, indem das BetrAVG für die Anwärter, die Rentner, die Arbeitgeber und die Gerichte verständlicher und klarer wird. Dazu arbeiten wir aktiv an dem jetzigen Reformpaket des BMAS als Sachverständige mit, damit das Reformpaket zum 2. BRStG im Frühjahr 2026 Inkrafttreten kann.
2. Übersicht zu den von uns gesichteten Gesetzeslücken in Urteilen der Arbeitsgerichte
Nach unserer Analyse und den bekannten Stimmen der Wissenschaft bestehen zurzeit folgende Gesetzeslücken im BetrAVG, die geschlossen werden müssen:
a. Dringender Bedarf zur Schließung der Gesetzeslücke bei der
• Konkretisierung der Anpassung, insb. des Begriffes „wirtschaftliche Lage“ in § 16 Abs.1
• Konkretisierung der Informationspflichten des Arbeitgebers, insb. für Betriebsrentner in § 4a
• Auslegung bzw. ergänzende Auslegung von betrieblichen Versorgungszusagen – nicht geregelt
b. Mittelfristiger Bedarf zur Schließung der Gesetzeslücke bei der
• Auslegung von befristeten oder dynamischen Zusagen durch Ergänzung in § 1
• Bestimmung der Fälligkeit nach der vertraglichen contra der Regelaltersgrenze in § 1 b
• Konkretisierung der sog. Bezugnahme-Klauseln auf Tarifverträge – nicht geregelt (ng)
• Bestimmung der Gleichbehandlung bei Betriebsübergängen in § 2
• Ablösung von Zusagen aus Versorgungsordnungen – Prüfung der sog. Drei-Stufen-Theorie (ng)
• Abänderbarkeit von Gesamtzusagen durch Haustarifverträge (ng)
• Nachträgliche Verschlechterung von Unterstützungskassen-Zusagen (ng)
• Zulässigkeit von einer Berufung bzw. Revision bei Rechtsfragen zum BAG in §§ 66, 72 ArbG
3. Markante Fallbeispiele zu den Gesetzeslücken in den Entscheidungen des BAG sowie einiger
Landesarbeitsgerichte im positiven sowie negativen Sinne
• Entscheidung des LAG München zur Auslegung des Begriffes „wirtschaftliche Lage“ LAG München v. 17.03.2025 Az. 4 Sla 406/25 – BAG v. 15.11.2022 – 3 AZR 505/11
• Entscheidung des LAG Köln zur Auslegung sog. dynamischen Versorgungsversprechen LAG v. 27.03.2024 Az. 5 SLa 514/23
• Entscheidung des LAG Köln zur Gleichbehandlung bei Betriebsübergängen LAG v. 08.12.2021 Az. 11 Sla 246/21
• Konkretisierung der Informationspflichten des Arbeitgebers, insb. für Betriebsrentner BAG v. 18.02.2020, 3 AZR 206/18; LAG Hamm v.06.12.2017 – 4 Sa 852/17;
• Auslegung bzw. ergänzende Auslegung von betrieblichen Versorgungszusagen LAG Hamm v. 01.12.2024 Az.4 Sa 1460/21 – anders BAG v. 30.01.2024 – 3 AZR 145/23
• Nachträgliche Verschlechterung bei Unterstützungskassen-Zusagen LAG Köln v. 20.06.2025 Az. 10 Sla 18 /24
• Zulässigkeit einer Berufung bzw. Revision zu Rechtsfragen des BetrAVG LAG Köln v. 10.05.2025 – 5 SLa 17/24; zustimmend BAG v. 28.07.2025 Az. 3 AZM 20/25 LAG München v. 17.03.2025 Az. 4 Sla 407/25, zustimmend BAG v. 15.07.2025 Az. 3 AZN 292/25
4. Unsere Vorschläge an den Gesetzgeber im Rahmen des 2. BRStG
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Frau Bass, hat mitgeteilt, dass sie damit rechnet, dass ihre Gesetzesvorlage im September vom Bundeskabinett und zum Jahresende vom Bundestag verabschiedet wird.
Da wir an der Sachverständigenanhörung teilnehmen möchten, haben wir im Lobbyregister mit unserer Nummer K 6552.2379 unsere Stellungnahme verbunden mit einem Vorschlag zur Neuordnung des § 16 hinterlegt. Somit ist unser Vorschlag für alle Interessierten einsehbar unter www.lobbyregister.de.
5. Unsere Empfehlungen an Betriebsrentner
a. Begründung der Mitgliedschaft im Bundesverband der Betriebsrentner
Derzeit gibt es ca. 10 Mio. Betriebsrentner sowie der 25 Mio. Beschäftigten mit einer Anwartschaft auf eine Betriebsrente. Deren Interesse werden durch die Rechtsunsicherheit zunehmend gefährdet, obwohl die Bundesregierung erkannt hat, dass die betriebliche Altersversorgung als notwendige Ergänzung der sozialen Sicherung für die begünstigten Arbeitnehmer sicherer und wirkungsvoller gestaltet werden muss. Leider geht dieses Ziel in der täglichen Praxis leicht verloren, sodass wir jedem Betriebsrentner und Anwärter nur raten können, unserem gemeinnützigen Verband beizutreten, der unabhängig von politischen und wirtschaftlichen Interessen ist und für die Interessen der Betriebsrentner kämpft.
b. Nutzung unserer Webseite, um mehr über die Rechte als Betriebsrentner zu lernen
• Antwort auf aktuelle Fragen
Für den Informationsbedarf aller 10 Mio. Betriebsrentner veröffentlichen wir auf der Webseite nützliche Tipps, die derzeit schon von 1 Million Betriebsrentnern genutzt wird. Unsere Tipps sollen dazu beitragen, dass sich diezumeist älteren Betriebsrentner auf Augenhöhe mit den zumeist jüngeren Mitarbeitern und Beratern früherer Arbeitgeber Gehör verschaffen können. Leider ist festzustellen, dass zahlreiche Unternehmen die Interessen der Betriebsrentner, insb. bei Information und Ausgleich der Inflation nicht mehr wahren. Damit sich die Betriebsrentner bei diesen Ansprechpartnern Gehör verschaffen und ihre Ansprüche selbst durchzusetzen, beantworten wir Fragen von allgemeiner Bedeutung. Die meistgestellte Frage aller Rentner lautet:
Muss mein Ex-Arbeitgeber meine Betriebsrente anpassen, obwohl die Firma in den letzten drei Jahren keine Gewinne gemacht hat? Muss der Ex-Arbeitgeber haften?
Erfahren Sie mehr aus dem kompletten Artikel von RA Metz.
Zudem informieren wir zur Entscheidung des Gesetzgebers im 1. BRStG , dass die Firmen – Pensionskassen die gezahlten Rente nicht mehr anpassen müssen. Diese Regelung ist für Betriebsrentner schwer nachvollziehbar und muss deshalb erläutert werden. Firmenpensionskassen sind kleine Versicherungsgesellschaften, die ausschließlich Arbeitnehmer der Firma versichern und vom Ex-Arbeitgeber selbst gemanagt werden, z. B. die Bayer Penka VVaG. Anderseits gibt es Pensionskassen, die alle Arbeitnehmer versichern und von einer Lebensversicherung gemanagt werden, wie etwa die Allianz Pensionskasse VVaG. Als Laie kann man dabei keinen Unterschied erkennen. Trotzdem mussten Betriebsrentner bei ihrer Penka feststellen, dass ihre Rente nicht mehr angepasst wurde. Deshalb stellen sich die Frage:
Muss meine Pensionskasse die Betriebsrente nicht mehr anpassen, wenn sie aus den Kapitalanlagen keine Zinsen mehr erzielt?
Erfahren Sie mehr aus dem Beitrag von RA Metz sowie dessen ausführlichem Gutachten.
c. Hilfe zur Selbsthilfe für Mitglieder, um mit den Bevollmächtigen des Ex-Arbeitgebers zu verhandeln
Unsere Mitglieder unterstützen die ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes und des als gemeinnützig erkannten Verbandes mit einem – zumeist lebenslangen – Jahresbeitrag von 36 €. Dafür bekommen sie eine zusätzliche Hilfestellung, wenn insbesondere Jung-Senioren persönlich mit dem Ex-Arbeitgeber verhandeln oder einen Rechtsanwalt beauftragen wollen. Um diese Gespräche oder Korrespondenzen vorzubereiten, hat der Vorstand Informationsblätter für die wichtigsten 7 Fragen der bAV erstellt, die in ähnlicher Weise der PSVaG für seine Mitglieder und Versorgungsberechtigten anbietet. Dadurch bekommen unsere Mitglieder einen Überblick zu den komplexen, arbeitsrechtlichen Vorschriften in den §§ 1 – 6 sowie 16 BetrAVG sowie den üblichen Versorgungsversprechen. Die Antworten auf diese Fragen finden unsere Mitglieder unter der Rubrik „Mitgliederbereich“, wenn sie ihr Passwort eingeben.
1. Frage:
Muss mein Ex-Arbeitgeber meine Betriebsrente oder ein Versorgungskapital zahlen, wenn ich altersbedingt oder vorzeitig aus den Diensten der Firma ausgeschieden bin?
2. Frage:
Habe ich Anspruch auf eine Rente oder aber nur auf ein einmaliges Versorgungskapital?
3.Frage:
Hat mein Ex-Arbeitgeber die Höhe meiner Betriebsrente richtig berechnet oder unberechtigterweise gekürzt?
4. Frage:
Welche Nachweise muss ich bringen, wenn der Ex-Arbeitgeber mir die Betriebsrente verweigert, weil ich mein Arbeitsverhältnis gekündigt habe, bevor ich in Rente gegangen bin?
5. Frage:
Muss ich zustimmen, wenn mein Arbeitgeber verlangt, dass er anstelle der monatlichen Rente nur ein einmaliges Versorgungskapital zahlt? Wie wird dieser Betrag richtig berechnet?
Zudem finden unsere Mitglieder unter der Rubrik „Mitgliederbereich“ Musterschreiben zu den Themen
Widerspruch gegen verweigerte Anpassung, Zahlungsaufforderung einer Witwen-/Witwer-Rente u.a.
d. Schnelle Hilfe per Hotline
Für diejenigen, die eine sehr schnelle Hilfe benötigen, z.B. weil der Lebenspartner verstorben ist und die Hinterbliebenen-Rente benötigt wird oder der frühere Arbeitgeber die Rentenzahlung völlig eingestellt hat, haben wir eine Hotline eingerichtet. Diese wird von einem Vorstandsmitglied geführt. Wir sind 365 Tage im Jahr per E-Mail erreichbar und rufen gern zurück.
e. Empfehlung zum Abschluss einer Senioren-Rechtsschutzversicherung (sog. Rechtsschutz60)
Leider haben wir von unseren Mitgliedern das Feedback erhalten, dass zahlreiche Arbeitgeber auf unsere juristisch fundierten Musterschreiben nicht oder nur unzureichend reagieren, der Anpassungsverpflichtung weiterhin nicht nachkommen oder diese mit fadenscheinigen Begründungen ablehnen. In solchen Fällen hilft nur der Weg zum Rechtsanwalt oder einem Rentenberater, der als Rechtsdienstleister auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung tätig sein darf.
Grundsätzlich kann ein Betriebsrentner auch ohne Anwalt vor den Arbeitsgerichten eine „selbst gebastelte“ Klage dem örtlichen Arbeitsgericht zusenden oder die Rechtsantragstelle des Gerichtes aufsuchen. Der Betriebsrentner muss dem dort tätigen Rechtspfleger nur die Frage beantworten, um was es ihm geht und entsprechende Unterlagen zur Betriebsrente vorlegen. Dann erstellt der Rechtspfleger eine einfache Klageschrift. Jedoch zeigt die jahrelange Erfahrung unserer Vorstandsmitglieder, dass eine Klage ohne anwaltliche Unterstützung nur selten Aussicht auf Erfolg hat. Deshalb empfehlen wir jedem Betriebsrentner eine Senioren-Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Solche Verträge werden von einigen Versicherungsgesellschaften wie der HUK, dem Roland u.a. angeboten. Die ARAG, Düsseldorf gehört nicht dazu. Sie begrenzt eher den Deckungsschutz durch Vorgaben an den Versicherungsnehmer, deshalb weniger empfehlenswert.
Der Versicherungsschutzes ist nach den allgemeinen Bedingungen für die Rechtsversicherung (ARB 2015) begrenzt und daher kostengünstiger als der übliche. Die Klausel in § 25 Abs. 6 der ARB 2015 lautet:
„Abweichend von den Abs. 1 bis 4 kann vereinbart werden, dass sich der Versicherungsschutz im Arbeits-Rechtsschutz ausschließlich auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einer betrieblichen Altersversorgung sowie hinsichtlich der Ruhestandsbezüge … bezieht. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.“
Die ARAG hat keinen Sondertarif für Rentner. Offensichtlich fehlt ihr das Fachwissen zur bAV. Man verlangt von dem VN, dass er die Klage zur Anpassung seiner Rente gemäß § 16 BetrAVG auf den Differenzbetrag beschränkt. Die Klageart bezeichnet man als „Spitzenbetragsklage“ .Damit kann der VN jedoch keine Rechtskraft für seine gesamte Leistung erreichen. Die Klageart ist also für den VN unvorteilhaft. Dazu urteilte das LAG München am 26.08.2025 – Az. 5 Sla 413/24:
„Hat eine Klagepartei mit ihrer Klage den Gesamtbetrag der künftigen monatlichen Betriebs rente zum Streitgegenstand des Verfahrens gemacht und ihre Klage nicht auf den letztlich zwischen den Parteien umstrittenen Teilbetrag (sog Spitzenbetragsklage) beschränkt, so kommt eine zusätzliche Begrenzung des Streitwerts regelmäßig nicht in Betracht. Nur mit der Klage auf den gesamten monatlichen Betrag kann die Klagepartei eine rechtskräftige Entscheidung über die Leistung ihrer Betriebsrente erreichen.
Mit einer sogenannten „Spitzenbetragsklage“ wird der freiwillig gezahlte Sockelbetrag gerade nicht von der Rechtskraft umfasst (vgl. BAG, Beschluss vom 08.03.2017 – 3 AZN 886/16 (A) – Rn. 6 und 7; vom 15.05.2018 – 3 AZB 8/18 – Rn. 9; vom 29.10.2019 – 3 AZR 251/17 (A) – Rn. 5; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.04.2024 – 5 Ta 26/24 – Rn. 9 m. w. Nachw.; LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.07.2023 – 2 Ta 58/23 – Rn. 5). ;
ebenso BAG v. vom 08.08.2025 – 3 AZN 287/25 hinsichtlich des Streitwertes einer Nichtzulassungsbeschwerde.
B. Unsere Empfehlungen an Betriebsrentner, die einen Nebenjob suchen oder gefunden haben
Viele Betriebsrentner bzw. Anwärter im Alter von 60+ müssen oder wollen nicht in den Ruhestand gehen, sondern weiterarbeiten. Dazu vereinbaren sie mit dem bisherigen oder einem neuen Arbeitgeber (Teilzeit-) Beschäftigungen. Deshalb stellt sich die Frage:
Wird meine gesetzliche Rente oder meine Betriebsrente gekürzt, wenn ich etwas hinzuverdiene?
Rente
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin, als Zahlstelle ihrer gesetzlichen Rente informiert auf ihrer Webseite darüber, dass es Einschränkungen geben kann, die in der Praxis jedoch nicht eintreten werden. Für das Jahr 2022 beträgt die sog. Verdienstgrenze bei Altersrentnern, die ihre Rente „vorzeitig“ bekommen, 46.060 €. Wer also als Rentner nicht mehr als 46.000 € p. a. bzw. 3.800 € pro Monat hinzuverdient, muss nicht befürchten, dass seine gesetzliche Rente gekürzt wird. Nach den Plänen der Bundesregierung soll diese Grenze ab 1. Januar 2023 ganz entfallen und bei Erwerbsminderungs-Renten deutlich angehoben werden.
Diese sog. Hinzuverdienstgrenze gilt für nicht Rentner, die ihre Altersrente erst nach Vollendung des 65. erhalten haben. Diese feste Altersgrenze wurde vom Gesetzgeber in § 235 SGB VI, z. B. ab dem Jahrgang 1956 um 10 Monate verschoben. Diese können so viel hinzuverdienen, wie sie wollen, ohne dass die gesetzliche oder die betriebliche Rente gekürzt wird.
Zum kompletten Artikel auf www.deutsche-rentenversicherung.de
Betriebliche Rente
Die Deutsche Rentenversicherung Bund gibt leider einen fehlerhaften Hinweis mit dem Stichwort “Betriebsrentnerinnen und -rentner aufgepasst!”. Darin wird behauptet, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, die zugesagte Betriebsrente zu kürzen, wenn sich die gesetzliche Altersrente erhöht bzw. weitere Einkünfte erzielt werden.
Dieser Hinweis ist irreführend.
Der Gesetzgeber hat dem Arbeitgeber in § 5 BetrAVG verboten, die zugesagte Rente nachträglich zu verschlechtern. Eine solche Kürzung ist rechtswidrig und würde vor einem Arbeitsgericht keinen Bestand haben.
Davon gibt es nur eine Ausnahme bei sog. Gesamtversorgungszusagen. Bei solchen Zusagen hat der Ex-Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern versprochen eine Altersrente zu zahlen, die 75% des letzten Nettoverdienstes betragen soll. Nur in solchen Fällen werden die Betriebsrente und die gesetzliche Rente zusammengezählt, um das zugesagte Versorgungsniveau im Verhältnis zum letzten Nettogehalt zu erreichen.