Eine Kritik aus gesetzgebungstechnischer und verfassungsrechtlicher Sicht am Betriebsrentenstärkungsgesetz 2017, insbesondere an der sog. Escape Klausel in § 16 Abs.3 Satz 2 verbunden mit der Einführung des neuen § 30 c Abs. 1a BetrAVG zum Wegfall der Haftung der Arbeitgeber für die Anpassung von Betriebsrenten der Pensionskassen .