10245-49-2107_Das 3 - Saeulen Modell

Aktuelle Entwicklungen im Fachgebiet der betrieblichen Altersversorgung

Unter dieser Rubrik informieren wir über aktuelle Themen, die nicht nur unsere Mitglieder, sondern alle Betriebsrentner bewegen. Wir geben Antworten auf Fragen, die sich zumeist aus den veränderten rechtlichen sowie wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ergeben.

A. Unsere Beiträge zur Verbesserung der Rechtssicherheit des BetrAVG

1. Analysen der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte bundesweit

Ein Ziel des BMAS und des Bundestages war es im Jahr 1974, zu mehr Rechtssicherheit beizutragen. Diese ist leider teilweise verloren gegangen, weil das BMAS das BAG als sog. Ersatzgesetzgeber geduldet und die Rechtsprechung nur in wenigen Stellen der parlamentarischen Kontrolle unterzogen und qualifiziert hat. Der Gesetzentwurf der damaligen Bundesregierung lautet:

„Die betriebliche Altersversorgung als notwendige Ergänzung der sozialen Sicherung soll für die begünstigten Arbeitnehmer sicherer und wirkungsvoller gestaltet werden.

Die Bundesregierung der 21. Legislaturperiode hat sich ebenfalls vorgenommen:

„Wir wollen die betriebliche Altersvorsorge digitalisieren, vereinfachen, transparenter machen und entbürokratisieren.“

An diesen Reformen wollen wir als gemeinnütziger Verein aktiv mitwirken. Dazu beobachten und analysieren wir zukünftig bundesweit die Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte und des Bundesarbeitsgerichtes, die ihre Entscheidungsergebnisse regelmäßig auf ihren Webseiten veröffentlichen. Zudem werten wir auch Urteile der 1. Instanz aus, die uns zur Verfügung gestellt werden. Daraus wird in Zukunft eine umfangreiche Sammlungentstehen.

Unsere Analyse soll keine selbstgefällige Kritik an der Richterschaft sein, sondern dem BMAS und den Mitgliedern im BT-AuS verdeutlichen, dass dringender Handlungsbedarf besteht, um die derzeitige Rechtsunsicherheit für Betriebsrentner zu beseitigen, indem das BetrAVG für die Anwärter, die Rentner, die Arbeitgeber und die Gerichte verständlicher und klarer wird. Dazu arbeiten wir aktiv an dem jetzigen Reformpaket des BMAS als Sachverständige mit, damit das Reformpaket zum 2. BRStG im Frühjahr 2026 Inkrafttreten kann.

1. Analysen der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte bundesweit

„Wir analysieren bundesweit die Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte und des Bundesarbeitsgerichtes, die ihre Entscheidungsergebnisse regelmäßig auf ihren Webseiten veröffentlichen.
Zudem werten wir auch Urteile der 1. Instanz aus, die uns von Rechtsanwälten zur Verfügung gestellt haben. Daraus wird in der Zukunft eine umfangreiche Sammlung entstehen.

Unsere Analyse soll keine selbstgefällige Kritik an der Richterschaft sein, sondern dem BMAS und den Mitgliedern im BT-AuS verdeutlichen, dass dringender Handlungsbedarf besteht, um die derzeitige Rechtsunsicherheit für Betriebsrentner zu beseitigen, indem das BetrAVG für die Anwärter, die Rentner, die Arbeitgeber und die Gerichte verständlicher und klarer wird. „

Nach unserer Analyse und den bekannten Stimmen der Wissenschaft bestehen zurzeit folgende Gesetzeslücken im BetrAVG, die geschlossen werden müssen :

 

2. Dringender Bedarf zur Schließung der Gesetzeslücke bei der

  • Konkretisierung der Anpassung insb. Begriffes „wirtschaftliche Lage“ in § 16 Abs.1
  • Konkretisierung der Informationspflichten des Arbeitgebers insb. für Betriebsrentner in § 4a
  • Auslegung bzw. ergänzende Auslegung von betrieblichen Versorgungszusagen – nicht geregelt-

Mittelfristiger Bedarf zur Schließung der Gesetzeslücke bei der

  • Auslegung von befristeten oder dynamischer Zusagen : unklar geregelt
  • Bestimmung der Fälligkeit nach der vertraglichen contra der Regelaltersgrenze: unklar geregelt
  • Konkretisierung der sog. Bezugnahme Klauseln auf Tarifverträge – nicht geregelt-
  • Bestimmung der Gleichbehandlung bei Betriebsübergängen : unsystematisch geregelt
  • Ablösung von Zusagen aus Versorgungsordnungen – Prüfung der sog. Drei-Stufen-Theorie : nicht geregelt
  • Abänderbarkeit von Gesamtzusage durch Haustarifverträge : nicht geregelt
  • Nachträgliche Verschlechterung von Unterstützungskassen-Zusagen : nicht geregelt
  • Zulässigkeit von Syriens kommt einer Berufung bzw. Revision bei Rechtsfragen zum BAG in §§ 66,72 a ArbG : unklar geregelt
  • Anforderungen des BAG zur Begründung von Nichtzulassungsbeschwerde in § 72 a ArbG : unklar geregelt

 

3. Markante Fallbeispiele zu den Gesetzeslücken in den Entscheidungen verschiedener Landesarbeitsgerichte sowie des BAG :

  • LAG München zur Auslegung des Begriffes „wirtschaftliche Lage in § 16 BetrAVG v 17.03.2025 Az. 4 Sla 411/25 – BAG v.15.11.2022 – 3 AZR 505/11
  • LAG Köln zur Auslegung sog. dynamischen Versorgungsversprechen vom 27.03.2024 – 5 SLa 514/23
  • LAG Köln zur Gleichbehandlung bei Betriebsübergängen vom 08.12.2021 Az. 11 Sla 246/21
  • LAG Köln zur nachträgliche Verschlechterung einer Unterstützungskassen-Zusage durch Auslegung v. 20.06.2025 Az. 10 Sla 18 /24
  • BAG zu den Informationspflichten des Arbeitgebers für Anwärter und Betriebsrentner vom 18.02.2020, 3 AZR 206/18; LAG Hamm v.06.12.2017 – 4 Sa 852/17;
  • LAG Hamm zur Abänderung einer Gesamtzusage durch Tarifverträge durch Auslegung v. 01.12.2024 Az.4 Sa 1460/21 – anders BAG v. 30.01.2024 – 3 AZR 145/23
  • LAG Köln zur Unzulässigkeit einer Berufungsbegründung mit Gliederung v. 10.05.2025 – 5 SLa 17/24; Abweichend : LAG Köln v. 20.06.2025 – 10 SLa 18/24
  • LAG Düsseldorf zur Umkehr der Beweislast des Arbeitgebers für bestehende Rechtsgrundlagen v. 5.06.2024 – 12 SLa 517/24 ;
    zustimmend BAG v. 27.01.2026 – 1 AZR 147-150/24

2. Übersicht zu den von uns gesichteten Gesetzeslücken in Urteilen der Arbeitsgerichte

Nach unserer Analyse und den bekannten Stimmen der Wissenschaft bestehen zurzeit folgende Gesetzeslücken im BetrAVG, die geschlossen werden müssen:

a. Dringender Bedarf zur Schließung der Gesetzeslücke bei der

• Konkretisierung der Anpassung, insb. des Begriffes „wirtschaftliche Lage“ in § 16 Abs.1
• Konkretisierung der Informationspflichten des Arbeitgebers, insb. für Betriebsrentner in § 4a
• Auslegung bzw. ergänzende Auslegung von betrieblichen Versorgungszusagen – nicht geregelt

b. Mittelfristiger Bedarf zur Schließung der Gesetzeslücke bei der

• Auslegung von befristeten oder dynamischen Zusagen durch Ergänzung in § 1
• Bestimmung der Fälligkeit nach der vertraglichen contra der Regelaltersgrenze in § 1 b
• Konkretisierung der sog. Bezugnahme-Klauseln auf Tarifverträge – nicht geregelt (ng)
• Bestimmung der Gleichbehandlung bei Betriebsübergängen in § 2
• Ablösung von Zusagen aus Versorgungsordnungen – Prüfung der sog. Drei-Stufen-Theorie (ng)
• Abänderbarkeit von Gesamtzusagen durch Haustarifverträge (ng)
• Nachträgliche Verschlechterung von Unterstützungskassen-Zusagen (ng)
• Zulässigkeit von einer Berufung bzw. Revision bei Rechtsfragen zum BAG in §§ 66, 72 ArbG
• Anforderungen des BAG zur Begründung von Nichtzulassungsbeschwerden in §§ 72a ArbGG

3. Markante Fallbeispiele zu den Gesetzeslücken in den Entscheidungen des BAG sowie einiger
Landesarbeitsgerichte im negativen sowie positiven Sinne

• Entscheidung des LAG München zur Auslegung des Begriffes „wirtschaftliche Lage“ LAG München v. 17.03.2025 Az. 4 Sla 406/25 – BAG v. 15.11.2022 – 3 AZR 505/11
• Entscheidung des LAG Köln zur Auslegung sog. dynamischen Versorgungsversprechen LAG v. 27.03.2024 Az. 5 SLa 514/23
• Entscheidung des LAG Köln zur Gleichbehandlung bei Betriebsübergängen LAG v. 08.12.2021 Az. 11 Sla 246/21
• Konkretisierung der Informationspflichten des Arbeitgebers, insb. für Betriebsrentner BAG v. 18.02.2020, 3 AZR 206/18; LAG Hamm v.06.12.2017 – 4 Sa 852/17;
• Auslegung bzw. ergänzende Auslegung von betrieblichen Versorgungszusagen LAG Hamm v. 01.12.2024 Az.4 Sa 1460/21 – anders BAG v. 30.01.2024 – 3 AZR 145/23
• Nachträgliche Verschlechterung bei Unterstützungskassen-Zusagen LAG Köln v. 20.06.2025 Az. 10 Sla 18 /24
• Zulässigkeit einer Berufung bzw. Revision zu Rechtsfragen des BetrAVG LAG Köln v. 10.05.2025 – 5 SLa 17/24; zustimmend BAG v. 28.07.2025 Az. 3 AZM 20/25 LAG München v. 17.03.2025 Az. 4 Sla 407/25, zustimmend BAG v. 15.07.2025 Az. 3 AZN 292/25
• Durchführung einer Beweisaufnahme und Zulässigkeit einer Revision: Entscheidung LAG Düsseldorf v. 05.06.2024 – 12 SLa 517/23

4. Unsere Vorschläge an den Gesetzgeber im Rahmen des 2. BRStG

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Frau Bass, hat mitgeteilt, dass sie damit rechnet, dass ihre Gesetzesvorlage im September vom Bundeskabinett und zum Jahresende vom Bundestag verabschiedet wird.
Da wir an der Sachverständigenanhörung teilnehmen möchten, haben wir im Lobbyregister mit unserer Nummer K 6552.2379 unsere Stellungnahme verbunden mit einem Vorschlag zur Neuordnung des § 16 hinterlegt. Somit ist unser Vorschlag für alle Interessierten einsehbar unter www.lobbyregister.de.

Häufig gestellte Fragen

Wir geben Antworten auf die 7 häufigsten Fragen, die von Mitgliedern gestellt werden.

1. Frage
Muss mein Ex Arbeitgeber meine Betriebsrente oder ein Versorgungskapital zahlen, wenn ich altersbedingt aus den Diensten der Firma ausgeschieden bin?

Lesen Sie dazu das BAV-Info-Blatt Nr. 1

2. Frage
Habe ich Anspruch auf eine Rente oder aber nur auf ein einmaliges Versorgungskapital?

Lesen Sie dazu das BAV-Info-Blatt Nr. 2

3. Frage
Hat mein Ex-Arbeitgeber die Höhe meiner Betriebsrente richtig berechnet oder unberechtigterweise gekürzt?

Lesen Sie dazu das BAV-Info-Blatt Nr. 3

4. Frage
Welche Nachweise muss ich bringen, wenn der Ex-Arbeitgeber mir die Betriebsrente verweigert, weil ich mein Arbeitsverhältnis gekündigt habe, bevor ich in Rente gegangen bin?

Lesen Sie dazu das BAV-Info-Blatt Nr. 4

5. Frage
Muss ich zustimmen, wenn mein Arbeitgeber verlangt, dass er die Rentenzahlung einstellen darf und mir nur ein einmaliges Versorgungskapital zahlt? Wie wird dieser Betrag richtig berechnet?

Lesen Sie dazu das BAV-Info-Blatt Nr. 5

6. Frage
Muss mein Ex-Arbeitgeber die Anpassung meiner Betriebsrente nachholen, wenn er in den letzten Jahren meine Rente nicht angepasst hat?

Lesen Sie dort das BAV-Info-Blatt Nr. 6

7. Frage
Welche Nachweise muss mein Ex-Arbeitgeber für die Behauptung bringen, dass die wirtschaftliche Lage eine Anpassung meiner Betriebsrente nicht erlaubt?

Lesen Sie dazu das BAV-Info-Blatt Nr.7

Weitere Informationen zu dem Thema „Kürzung der Renten durch die Abänderung einer alten Versorgungsordnung“ oder durch den „Wechsel des Versorgungsträgers von einer Pensionskasse zu einer Unterstützungskasse“ finden Sie auf der Website unserer Sachverständigen unter www.kanzlei-fuer-betriebliche-altersversorgung.de

Sollte Ihr Ex-Arbeitgeber Ihre Altersrente nicht mehr zahlen, weil ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, so erhalten Sie Ihre Rente zukünftig vom Pensions-Sicherungs-Verein, Köln. Informationen zu diesem Wechsel können Sie nachlesen auf der Webseite des PSVaG unter www.psvag.de unter Rubrik „Insolvenz und Leistungen“. Diese führt Sie zu der Rubrik „Informationen für Betriebsrentner“ insbesondere zu dem Merkblatt 300/ 3.

Falls Sie eine Berechnung Ihres Arbeitgebers fachmännisch überprüfen lassen wollen, so kontaktieren wir für Sie den Aktuar Stefan Kuhnert über dessen Webseite www.mensch-kuhnert.de.
Wenn Sie weitere Fragen haben, so besuchen Sie auch unsere BAV-Infothek. Dort berichten unsere Vertrauensanwälte über aktuelle Urteile.

Falls Ihnen diese allgemeinen Informationen noch nicht geholfen haben, so schreiben Sie uns eine E-Mail oder nutzen die Hotline. Wir rufen gerne zurück und helfen Ihnen bei der Entscheidung für das weitere Vorgehen, damit Sie bald das Geld erhalten, das Ihnen zusteht.

B. Unsere Empfehlungen an Betriebsrentner, die einen Nebenjob suchen oder gefunden haben

Viele Betriebsrentner bzw. Anwärter im Alter von 60+ müssen oder wollen nicht in den Ruhestand gehen, sondern weiterarbeiten. Dazu vereinbaren sie mit dem bisherigen oder einem neuen Arbeitgeber (Teilzeit-) Beschäftigungen. Deshalb stellt sich die Frage:

Wird meine gesetzliche Rente oder meine Betriebsrente gekürzt, wenn ich etwas hinzuverdiene?

Rente

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin, als Zahlstelle ihrer gesetzlichen Rente informiert auf ihrer Webseite darüber, dass es Einschränkungen geben kann, die in der Praxis jedoch nicht eintreten werden. Für das Jahr 2022 beträgt die sog. Verdienstgrenze bei Altersrentnern, die ihre Rente „vorzeitig“ bekommen, 46.060 €. Wer also als Rentner nicht mehr als 46.000 € p. a. bzw. 3.800 € pro Monat hinzuverdient, muss nicht befürchten, dass seine gesetzliche Rente gekürzt wird. Nach den Plänen der Bundesregierung soll diese Grenze ab 1. Januar 2023 ganz entfallen und bei Erwerbsminderungs-Renten deutlich angehoben werden.

Diese sog. Hinzuverdienstgrenze gilt für nicht Rentner, die ihre Altersrente erst nach Vollendung des 65. erhalten haben. Diese feste Altersgrenze wurde vom Gesetzgeber in § 235 SGB VI, z. B. ab dem Jahrgang 1956 um 10 Monate verschoben. Diese können so viel hinzuverdienen, wie sie wollen, ohne dass die gesetzliche oder die betriebliche Rente gekürzt wird.

Zum kompletten Artikel auf www.deutsche-rentenversicherung.de

Betriebliche Rente

Die Deutsche Rentenversicherung Bund gibt leider einen fehlerhaften Hinweis mit dem Stichwort “Betriebsrentnerinnen und -rentner aufgepasst!”. Darin wird behauptet, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, die zugesagte Betriebsrente zu kürzen, wenn sich die gesetzliche Altersrente erhöht bzw. weitere Einkünfte erzielt werden.

Dieser Hinweis ist irreführend.

Der Gesetzgeber hat dem Arbeitgeber in § 5 BetrAVG verboten, die zugesagte Rente nachträglich zu verschlechtern. Eine solche Kürzung ist rechtswidrig und würde vor einem Arbeitsgericht keinen Bestand haben.

Davon gibt es nur eine Ausnahme bei sog. Gesamtversorgungszusagen. Bei solchen Zusagen hat der Ex-Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern versprochen eine Altersrente zu zahlen, die 75% des letzten Nettoverdienstes betragen soll. Nur in solchen Fällen werden die Betriebsrente und die gesetzliche Rente zusammengezählt, um das zugesagte Versorgungsniveau im Verhältnis zum letzten Nettogehalt zu erreichen.