bAV-GRUNDWISSEN
Sie werden sich in den nächsten Monaten mit dem 2. Betriebsrenten-Stärkungsgesetz beschäftigen müssen. Dieses hat die alte Bundesregierung im Oktober 2024 beschlossen, aber nicht umgesetzt. Es handelt sich um ein Arbeitnehmerschutz-Gesetz, das mehrdeutig, unverständlich und lückenhaft geworden ist. Davon sind 10 Mio. Betriebsrentner betroffen, die u. a. um den Werterhalt ihrer zusätzlichen Rente kämpfen müssen. Das Verfahren sollte in § 16 geregelt sein. Tatsächlich stehen dort nur leere Floskeln.
Der BUNDESVERBAND DER BETRIEBSRENTNER ist der einzige kompetente Fachverband für die betriebliche Altersversorgung sowie der Altersvorsorge in Deutschland – mit derzeit 1.200 Mitgliedern. Er vertritt die Interessen der Betriebsrentner sowie der 25 Mio. Beschäftigten mit einer Anwartschaft auf eine Betriebsrente. Als gemeinnütziger Verein ist er unabhängig von politischen und wirtschaftlichen Interessen. Weitere Informationen zum Verband finden Sie unter www.betriebsrentner.de.
Nachdem die Mitgliederversammlung den Vorstand im Frühjahr 2023 mit erfahrenen bAV Spezialisten und einem Legistiker besetzt hat, hat der Vorstand zunächst die Einzel-Beratung intensiviert. Durch diese Erkenntnisse und dem regelmäßigen Kontakt zu Arbeitsrechtlern gewinnt der Verband aktuelle Informationen für die tatsächliche Rechtssicherheit der Betriebsrentner und Anwärter. Der Vorstand wird sein Fachwissen der betrieblichen Altersversorgung sowie der Legistik nutzen, um zukünftig die Rechtsförmlichkeit des Betriebsrentengesetzes regelmäßig zu prüfen. Über die Ergebnisse wird der Verband in der Fachpresse berichten. Unser Ziel Ist es, dass Betriebsrentner, Anwärter und Arbeitgeber sowie die Richterschaft den Wortlaut des Gesetzes besser als bisher erfassen und anwenden können.
Machen Sie sich schlau. Sprechen Sie unseren Experten Dr. Metz an.
Sie erreichen ihn i n unserem Kölner Büro unter 0221.3989.9871.
Ein Ziel des BMAS und des Bundestages war es im Jahr 1974, zu mehr Rechtssicherheit beizutragen. Diese ist leider teilweise verloren gegangen, weil das BMAS das BAG als sog. Ersatzgesetzgeber geduldet und die Rechtsprechung nur in wenigen Stellen der parlamentarischen Kontrolle unterzogen und qualifiziert hat. Der Gesetzentwurf der damaligen Bundesregierung im Jahr 1974 lautet:
„Die betriebliche Altersversorgung als notwendige Ergänzung der sozialen Sicherung soll für die begünstigten Arbeitnehmer sicherer und wirkungsvoller gestaltet werden.“
Die Bundesregierung im Jahr 2025 hat sich ebenfalls vorgenommen:
„Wir wollen die betriebliche Altersvorsorge digitalisieren, vereinfachen, transparenter machen und entbürokratisieren.“
An diesen Reformen beteiligen wir uns als gemeinnütziger Verein aktiv. Damit jeder Interessent bzw. der Interessentin unsere Aktivitäten verfolgen kann, sind wir dem Lobbyregister des Bundestages beigetreten. Unsere Registernummer lautet : K 6522379.
Bei dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, kurz BetrAVG genannt, handelt es sich um ein komplexes Arbeitnehmer-Schutz.
Das BetrAVG ergänzt die arbeitsvertraglichen Regelungen der § 611 ff BGB. Es ist ein sog. lex specialis.
Es definierte die Begriffe (§ 1,1b) wie betriebliche Altersversorgung, Direktversicherung, Pensionskasse, Unterstützungskasse.
Zudem regelt das Gesetz die Berechnung der Anwartschaften (§ 2), die Abfindung (§ 3), die Übertragung auf den nächsten Arbeitgeber und die Auskunftsplicht des Arbeitgebers (§ 4) , den Insolvenzschutz der Betriebsrenten durch den PSVaG (§ 7 ff.), den Inflationsausgleichspflicht des Arbeitgebers (§ 16) , den Kreis der geschützten Personen (§ 17), die Verjährung (§18a), die neuen kollektiven Modell (§ 20ff).
Die weiteren Rechtsgebiete des BetrAVG findet man zur wirtschaftlichen Lage des Arbeitgeber (wirtschaftliche Lage) in den §§ 242 ff HGB,
zur Steuerbefreiung der Beiträge für Betriebsrenten in § 3 Nr. 63 EStG,
zur Bildung von Pensionsrückstellungen durch den Arbeitgeber in § 6a EStG,
zum Vertrag für Lebensversicherungen (Direktversicherungen) in § 150 ff VVG
sowie zu Pensionskassen in §§ 232 ff VAG.
Durch die Einzelberatungen und den regelmäßigen Kontakt zu Arbeitsrechtlern gewinnt der Verband aktuelle Informationen über die tatsächliche Rechtssicherheit der Betriebsrentner und Anwärter. Der Vorstand nutzt dieses Praxis-Wissen, um dem BMAS sowie dem Ausschuss für Arbeit und Soziales Vorschläge zur besseren Verständlichkeit des BetrAVG zu machen.
Dazu bringt der Vorstand sein Fachwissen zur bAV sowie zur Legistik für die Gemeinschaft ein.
Unser Ziel ist es, dass Betriebsrentner, Anwärter und Arbeitgeber sowie die Richterschaft den Wortlaut des Gesetzes besser als bisher erfassen und anwenden können.
Machen Sie sich schlau. Studieren Sie für die weiteren Reformen des BetrAVG die nachstehenden Anlagen. Für Ihre Fragen steht Ihnen unser Experte Dr. Metz gerne zur Verfügung.
Sie erreichen ihn in unserem Kölner Büro unter 0221.3989.9871.
Anlage 4 Begründung zum 2.BRStG
Anlage 5 Stellungnahme des BVB plus Änderung des §16 BetrAVG 08 2025
Anlage 6a Auszug zu §§42-44 Gemeinsamen GO BT
Anlage 6b BMJ Handbuch Rechtsförmlichkeit
Anlage 6b C Allg. Regeln Verständlichkeit
Anlage 6b D Änderung von Gesetzen
